Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 119 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 15. — 
  
Inhalt: Urkunde, betreffend die Ausstattung des Rothen Adler-Ordens mit der Königlichen Krone, SG. 1109. 
— Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der 
Bezirke der Amtsgerichte Düren, Sankt Vith, Rheinbach, Siegburg, Andernach, Boppard, Cochem, 
Sankt Goar, Mayen, Stromberg, Bensberg, Cöln, Lindlar, Mülheim am Rhein, München- Gladbach, 
Mettmann, Solingen, Baumholder, Völklingen und Prüm, S. 170. 
  
r. 9541.) Urkunde, betreffend die Ausstattung des Rothen Adler-Ordens mit der König- 
lichen Krone. Vom 12. Juni 1892. 
Wir Wilhelm j von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
haben beschlossen, an dem heutigen Tage, an welchem vor hundert Jahren 
Unser in Gott ruhender Ahn, des Königs Friedrich Wilhelm II. Majestät, den 
Brandenburgischen Rothen Adler-Orden erneuerte und zum zweiten Ritter- 
orden Seines Königlichen Hauses erhob, zugleich aber Sich und Seine Nach- 
folger an der Krone für dessen Oberhaupt und Großmeister erklärte, diesen Orden 
mit der Königlichen Krone, welche ihm damals beigefügt wurde, wiederum aus- 
zustatten. 
Zu dem Ende wollen Wir als besondere Auszeichnung in geeigneten Fällen 
das Ordenskreuz mit der Krone verleihen und bestimmen, daß dasselbe für diese 
Fälle in allen seinen Klassen mit der Königlichen Krone nach Maßgabe der von 
Uns genehmigten Zeichnungen zu versehen ist. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1892. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Herrfurth. v. Schelling Gr. v. Caprivi. 
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Vosse. 
  
  
Esse-Samml. 1892. (r. 9541—9512, 24 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1892.
	        
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