Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16.

 

Nr.  9543.)  Gesetz,  betreffend  die  Kosten  für  die  in  Folge  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892
bei  der  Führung  des  Handelsregisters  vorkommenden  Geschäfte.  Vom
12.  Juni  1892.

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Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  cP
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

C.  1.

Für  die  in  Folge  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung,  vom  20.  April  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  477)  bei  der
Führung  des  Handelsregisters  vorkommenden  Geschäfte  werden  Gebühren  und
Auslagen  unter  entsprechender  Anwendung  der  für  Aktiengesellschaften  nach  Maßgabe
  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1862  (Gesetz-Samml.  S.  33)  beziehungsweise
  der  Gesetze  vom  10.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und  vom
21.  März  1882  (Gesetz-Samml.  S.  129)  geltenden  Vorschriften  erhoben.  Hierbei
sind  die  den  Vorstand  der  Aktiengesellschaft  betreffenden  Bestimmungen  auf  die
für  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  bestellten  Geschäftsführer  zu  beziehen.

S.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  12.  Juni  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

 

 

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

 

 

 

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S1

Gesetz  Samml.  1892.  r.  9543.)

Ausgegeber  zu  Berlin  den  17.  Juni  1892.