Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
Anwendung finden soll: 
1) für die unter A Nr. 1 bis 6 bezeichneten Eisenbahnen — bezüglich 
der unter A Nr. 6 aufgeführten Linie von Bierfeld nach Türkismühle 
für den im diesseitigen Staatsgebiete belegenen Theil derselben — sowie 
2) auch für diejenigen im §. 1 unter Nr. II und unter Nr. III 1, 6, 10 
bis 12, 15, 18 und 20 des oben erwähnten Gesetzes vom 6. Juni d. J. 
innerhalb diesseitigen Staatsgebietes vorgesehenen Bauausführungen, für 
welche das Enteignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 15. Juni 1892. 
Wilhelm. 
Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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