Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 19 — 
  
(Xr. 9547.) Gesetz, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Berg- 
gesetzes vom 24. Juni 1865. Vom 24. Juni 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
in Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz Samml. 
S. 705 ff.) für das gesammte Staatsgebiet, was folgt: 
A. Betreffend die Verhältnisse der Bergleute und der Betriebsbeamten. 
Artikel I. 
Der dritte Abschnitt des dritten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 
24. Juni 1865 erhält folgende Fassung: 
Dritter Abschnitt. 
Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten. 
S. 80. 
Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten 
wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt, soweit nicht nach- 
stehend etwas Anderes bestimmt ist. 
Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auf- 
lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des rück- 
ständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus 
auszubedingen. 
Eese. Samml. 1892. (Nr. 9547.) 28 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1892.
	        
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