Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

S. 804. 
Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen unter der Aussicht 
der Vergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten 
dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung von 
dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu erlassen. Für die einzelnen 
Abtheilungen des Betriebes, für einzelne der vorbezeichneten Anlagen oder für die 
einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. 
Der Erlaß erfolgt durch Aushang (I. 80 g Absatz 2). 
Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung. 
der besonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksam- 
keit treten soll, angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter 
unter Angabe des Datums untexzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits- 
ordnung erlassen wird. 
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei 
Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. 
Die Bergbehörde kann den Vergwerksbesitzer auf Antrag von dem Erlaß 
einer Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der im H. 80 b bezeichneten 
Bestimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange ode 
seiner Natur nach von kurzer Dauer ist. 
§. 80 b. 
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über 
die Zahl und Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorgesehenen 
Pausen und darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem 
Maße, abgesehen von Fällen der Beseitigung von Gefahren und der 
Ausführung von Notharbeiten, die Arbeiter verpflichtet sind, die Arbeit 
über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzusetzen oder besondere 
Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage über die Regelung 
der Ein= und Ausfahrt und über die Ueberwachung der Anwesenheit 
der Arbeiter in der Grube; 
2) über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse sowie 
zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen, über den Zeitpunkt, 
bis zu welchem nach Uebernahme der Arbeit gegen Gedingelohn das 
Gedinge abgeschlossen sein muß, über die Beurkundung des abgeschlossenen 
Gedinges und die Bekanntmachung an die Betheiligten, über die Vor- 
aussetzungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder ter Arbeiter eine 
Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen berechtigt ist, 
sowie über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine 
Vereinbarung über das Gedinge nicht zu Stande kommt;
	        
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