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3) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die Fälle,
in denen wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Arbeit Abzüge
gemacht werden dürfen, über die Vertreter des Bergwerksbesitzers, welchen
die Befugniß zur Anordnung von Abzügen wegen ungenügender oder
vorschriftswidriger Arbeit zusteht, sowie über den Beschwerdeweg gegen
solche Anordnungen;
4) sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen (§§. 81, 82), 83) be-
wenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die
Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit
ohne Aufkündigung erfolgen darf;
5) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben,
über die Art ihrer Festsetzung, über die hierzu bevollmächtigten Vertreter
des Bergwerksbesitzers und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung,
sowie, wenn die Strafen in Geld bestehen, über deren Einziehung und
über den Zweck) für welchen sie verwendet werden sollen;
6) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestim-
mung des §. 80 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge;
7) über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien
und Werkzeuge.
S. SOc.
Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Arbeitsort das
Cedinge nicht bis zu dem nach F. 80b Nr. 2 in der Arbeitsordnung zu
bestimmenden Zeitpunkte abgeschlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die Fest-
stllung seines Lohnes nach Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohnperiode
für dieselbe Arbeitsstelle gültig gewesenen Gedinges zu verlangen.
Werden auf Grund der Arbeitsordnung Fördergefüße wegen ungenügender
oder vorschriftswidriger Beladung ganz oder theilweise nicht angerechnet, so ist
den betheiligten Arbeitern Gelegenheit zu geben, hiervon nach Beendigung der
Schicht Kenntniß zu nehmen. Der Vergwerksbesitzer ist verpflichtet, zu gestatten,
daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn ein ständiger
Arbeiterausschuß besteht, von diesem aus ihrer Mitte gewählten Vertrauensmann
das Verfahren bei Feststellung solcher Abzüge insoweit überwachen lassen, als
dadurch eine Störung der Förderung nicht eintritt. Genügend und vorschrifts-
mäßig beladene Fördergefäße zur Strafe in Abzug zu bringen, ist unzulässig.
G. 80 d.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen,
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen
in jedem einzelnen Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode
ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes beclenigen. beiterklasse nicht
Oer. 9547.,