Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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3) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die Fälle, 
in denen wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Arbeit Abzüge 
gemacht werden dürfen, über die Vertreter des Bergwerksbesitzers, welchen 
die Befugniß zur Anordnung von Abzügen wegen ungenügender oder 
vorschriftswidriger Arbeit zusteht, sowie über den Beschwerdeweg gegen 
solche Anordnungen; 
4) sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen (§§. 81, 82), 83) be- 
wenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die 
Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit 
ohne Aufkündigung erfolgen darf; 
5) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, 
über die Art ihrer Festsetzung, über die hierzu bevollmächtigten Vertreter 
des Bergwerksbesitzers und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung, 
sowie, wenn die Strafen in Geld bestehen, über deren Einziehung und 
über den Zweck) für welchen sie verwendet werden sollen; 
6) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestim- 
mung des §. 80 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag 
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge; 
7) über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien 
und Werkzeuge. 
S. SOc. 
Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Arbeitsort das 
Cedinge nicht bis zu dem nach F. 80b Nr. 2 in der Arbeitsordnung zu 
bestimmenden Zeitpunkte abgeschlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die Fest- 
stllung seines Lohnes nach Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohnperiode 
für dieselbe Arbeitsstelle gültig gewesenen Gedinges zu verlangen. 
Werden auf Grund der Arbeitsordnung Fördergefüße wegen ungenügender 
oder vorschriftswidriger Beladung ganz oder theilweise nicht angerechnet, so ist 
den betheiligten Arbeitern Gelegenheit zu geben, hiervon nach Beendigung der 
Schicht Kenntniß zu nehmen. Der Vergwerksbesitzer ist verpflichtet, zu gestatten, 
daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn ein ständiger 
Arbeiterausschuß besteht, von diesem aus ihrer Mitte gewählten Vertrauensmann 
das Verfahren bei Feststellung solcher Abzüge insoweit überwachen lassen, als 
dadurch eine Störung der Förderung nicht eintritt. Genügend und vorschrifts- 
mäßig beladene Fördergefäße zur Strafe in Abzug zu bringen, ist unzulässig. 
G. 80 d. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen 
in jedem einzelnen Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode 
ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes beclenigen. beiterklasse nicht 
Oer. 9547.,
	        
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