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übersteigen, zu welcher der Arbeiter gehört; jedoch können Thätlichkeiten gegen
Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebs-
gefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reichs-
gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage
dieses durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Das Recht des
Bergwerksbesitzers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung
nicht berührt.
Alle Strafgelder, sowie alle wegen ungenügender oder vorschriftswidriger
Beladung der Föärdergefäße den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge
müssen der Knappschaftskasse oder einer zu Gunsten der Arbeiter des Bergwerks
bestehenden Unterstützungskasse überwiesen werden.
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im §. 80 b bezeichneten
noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im
Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit
Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten
getroffenen, auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschriften
über das Vechalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes auf-
genommen werden.
ims
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwider-
läuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den #§. 82 und 83 vor-
esehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im
rbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß ge-
bracht werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und
die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Revierbeamten jederzeit zur
Einsicht vorgelegt werden muß.
g. 80t.
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages zu derselben ist
den auf dem Bergwerke, in der betreffenden Betriebsanlage oder in den be-
treffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegen-
heit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Berg-
werken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift
durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt.