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3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be-
harrlich verweigern;
4) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über-
treten oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden
Anordnungen des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreter oder der ihnen
vorgesetzten Beamten schuldig machen;
5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den
Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten
Beamten oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden
kommen lassen;
6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachtheil des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vor-
gesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;
7) wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten
Beamten, die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen
zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die
Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
8) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab-
schreckenden Krankheit behaftet sind.
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer oder
dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
g. 83.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene
Aufkündigung können Vergleute die Arbeit verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vor-
gesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen
die Bergleute oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden
kommen lassen;
3) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder
Familienangehörige derselben die Bergleute oder deren Familien-
angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder
mit den Familienangchörigen der Bergleute Handlungen begehen,
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen.
(Xr. 9547.)