Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 137 — 
3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be- 
harrlich verweigern; 
4) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über- 
treten oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden 
Anordnungen des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreter oder der ihnen 
vorgesetzten Beamten schuldig machen; 
5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den 
Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten 
Beamten oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden 
kommen lassen; 
6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheil des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vor- 
gesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
7) wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten 
Beamten, die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen 
zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die 
Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
8) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab- 
schreckenden Krankheit behaftet sind. 
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer oder 
dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind. 
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein 
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrages und 
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
g. 83. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene 
Aufkündigung können Vergleute die Arbeit verlassen: 
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vor- 
gesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen 
die Bergleute oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden 
kommen lassen; 
3) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder 
Familienangehörige derselben die Bergleute oder deren Familien- 
angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder 
mit den Familienangchörigen der Bergleute Handlungen begehen, 
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen. 
(Xr. 9547.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.