Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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4) wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht 
in der bchungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre 
ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher 
Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht. 
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit 
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter 
länger als eine Woche bekannt sind. 
S. S3 a 
Außer den in den §#. 82 und 83 bezeichneten Fällen kann jeder der 
beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und 
ohne Innehaltung der Hündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 
verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere 
als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
S. 84. 
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem ab- 
kehrenden großjährigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner 
Beschäftigung und auf Verlangen auch ein Zeugniß über seine Führung und 
seine Leistungen auszustellen. Die Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Orts- 
polizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. « 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizei- 
behörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus. 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen 
zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er 
auf Untersuchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Be— 
schuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer 
Untersuchung zu vermerken hat. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
g. 85. 
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen großjährige Arbeiter, von 
denen ihnen belannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, 
nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß des 
Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, 
beziehungsweise das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (§. 84) vorgelegt ist. 
85 àukv 
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniß über die Art 
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Ortspolizeibehörde 
kosten= und stempelfrei zu beglaubigen hat.
	        
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