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4) wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht
in der bchungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre
ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher
Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht.
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter
länger als eine Woche bekannt sind.
S. S3 a
Außer den in den §#. 82 und 83 bezeichneten Fällen kann jeder der
beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Innehaltung der Hündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere
als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.
S. 84.
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem ab-
kehrenden großjährigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner
Beschäftigung und auf Verlangen auch ein Zeugniß über seine Führung und
seine Leistungen auszustellen. Die Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Orts-
polizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. «
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizei-
behörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus.
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen
zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er
auf Untersuchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Be—
schuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer
Untersuchung zu vermerken hat.
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen,
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
g. 85.
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen großjährige Arbeiter, von
denen ihnen belannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren,
nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß des
Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden,
beziehungsweise das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (§. 84) vorgelegt ist.
85 àukv
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniß über die Art
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Ortspolizeibehörde
kosten= und stempelfrei zu beglaubigen hat.