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4. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich
erstattet, so wird eine Entschädigung für Schäden, die einen Monat nach dem Eigentumsübergange
entstehen, nicht geleistet.
5. Im Todesfalle eines Vereinsmitgliedes gehen die Rechte, Pflichten und etwaige Zahlungsrückstände
aus der Versicherung auf jene Personen über, welche die versicherten Tiere
im Erbgange erworben haben. Über die Besitzänderung ist dem Vereinsausschusse binnen
8 Tagen Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß
vorbehaltlich der Beschwerde nach § 12 Abs. 5 mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von
3 —& ahnden.
5 Der Eintritt des neuen Besitzers sowie der Erben (Abs. 1 und 5) kann auf Grund
des § 5 vom Vereinsausschusse versagt werden, ebenso dann, wenn die genannten Personen
nicht ihren gesamten, im Vereinsbezirke befindlichen Viehstand (§ 2 Abs. 2) beim Vereine
versichern. Gegenüber dem abweisenden Beschlusse sind die Bestimmungen des § 10 Abf. 4
maßgebend.
8 16.
Bei Zwangsversteigerung eines Anwesens mit dem versicherten Inventar findet die
Vorschrift des § 15 Abs. 1 —4 und 6 entsprechende Anwendung.
. 17.
1 Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. November.
* Der Austritt eines Mitgliedes kann nur im Monate Juli erklärt werden und ist
erst für das mit dem darauffolgenden 1. November beginnende nächste Versicherungsjahr wirksam.
. Ausgetretene Vereinsmitglieder verlieren vom nächstfolgenden Versicherungsjahre an,
ausgeschlossene Vereinsmitglieder dagegen sofort mit dem rechtswirksamen Beschlusse über die
Ausschließung alle Rechte und Ansprüche an den Verein und an dessen Vermögen; ein rechtlich
bereits zur Entstehung gelangter Entschädigungsanspruch wird jedoch durch die Ausschließung
eines Mitgliedes nicht berührt.
" Endigt aber bei ausgetretenen Vereinsmitgliedern das Versicherungsverhältnis, nachdem
ein versichertes Tier erkrankt ist, oder einen Unfall erlitten hat, so haftet die Versicherung
für Entschädigung dann, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod des Tieres binnen
7 Tagen nach Beendigung der Versicherung herbeiführt.
18.
Die Ansprüche aus der Versicherung verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.