Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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4.  Wird  die  Anzeige  weder  von  dem  Erwerber  noch  von  dem  Veräußerer  unverzüglich
erstattet,  so  wird  eine  Entschädigung  für  Schäden,  die  einen  Monat  nach  dem  Eigentumsübergange
  entstehen,  nicht  geleistet.

5.  Im  Todesfalle  eines  Vereinsmitgliedes  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaige  Zahlungsrückstände
  aus  der  Versicherung  auf  jene  Personen  über,  welche  die  versicherten  Tiere
im  Erbgange  erworben  haben.  Über  die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse  binnen
8  Tagen  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß
vorbehaltlich  der  Beschwerde  nach  §  12  Abs.  5  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von
3  —&  ahnden.

5  Der  Eintritt  des  neuen  Besitzers  sowie  der  Erben  (Abs.  1  und  5)  kann  auf  Grund
des  §  5  vom  Vereinsausschusse  versagt  werden,  ebenso  dann,  wenn  die  genannten  Personen
nicht  ihren  gesamten,  im  Vereinsbezirke  befindlichen  Viehstand  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine
versichern.  Gegenüber  dem  abweisenden  Beschlusse  sind  die  Bestimmungen  des  §  10  Abf.  4
maßgebend.

8  16.

Bei  Zwangsversteigerung  eines  Anwesens  mit  dem  versicherten  Inventar  findet  die
Vorschrift  des  §  15  Abs.  1  —4  und  6  entsprechende  Anwendung.

.  17.

1  Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

*  Der  Austritt  eines  Mitgliedes  kann  nur  im  Monate  Juli  erklärt  werden  und  ist
erst  für  das  mit  dem  darauffolgenden  1.  November  beginnende  nächste  Versicherungsjahr  wirksam.

.  Ausgetretene  Vereinsmitglieder  verlieren  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an,
ausgeschlossene  Vereinsmitglieder  dagegen  sofort  mit  dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die
Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den  Verein  und  an  dessen  Vermögen;  ein  rechtlich
  bereits  zur  Entstehung  gelangter  Entschädigungsanspruch  wird  jedoch  durch  die  Ausschließung
  eines  Mitgliedes  nicht  berührt.

"  Endigt  aber  bei  ausgetretenen  Vereinsmitgliedern  das  Versicherungsverhältnis,  nachdem
ein  versichertes  Tier  erkrankt  ist,  oder  einen  Unfall  erlitten  hat,  so  haftet  die  Versicherung
für  Entschädigung  dann,  wenn  die  Erkrankung  oder  der  Unfall  den  Tod  des  Tieres  binnen
7  Tagen  nach  Beendigung  der  Versicherung  herbeiführt.

18.

Die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verjähren  in  2  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Leistung  verlangt  werden  kann.