Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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K. 90. 
Die im F§. 88 bezeichneten Personen können die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses insbesondere verlangen: 
1) wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Thätlichkeiten 
oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2) wenn der Bergwerkbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht, gewährt; 
3) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen er- 
gehen läßt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen sicherheitpollei 
scch Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung 
der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen ver- 
weigert. 
G. 91. 
# den im §. 86 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst be- 
stimmte Haftung des Bergwerksbesitzers auch für den Fall ein, wenn die im 
K. 88 bezeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in 
Dienst genommen oder im Dienst behalten werden. 
+. 92. 
Die wegen Uebertretungen der §§. 84 Absatz 4, 85 und 851f Absatz 3 
s fließen zu der Knappschaftskasse, welcher das betreffende 
g. 93. 
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Abbeier eine Liste 
u führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburts uisahr en Wohnort, den 
ag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum des letzten 
Arbeitszeugnisses enthält. 
ie Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. 
B. Betreffend die Befugnisse der Bergbehörden. 
Artikel I. 
An Stelle des §. 77 im Allgemeinen Berggesetze tritt folgende Bestimmung: 
„Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste 
das Bergwerk befahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern 
Auskunft über den Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung 
und über alle sonstigen, der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden 
Gegenstände zu ertheilen." 
Artikel II. 
Der zweite Absatz des §. 189 erhält folgende Fassimg: 
„Sie handhaben insbesondere die Bergpolizei nach Vorschrift des 
Gesetzes. In Beziehung auf die ihrer Aufsicht untemvorsenen ulagen 
Or. 9847.)
	        
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