Landgemeindeordnung
für die
Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 4. Juli 1892.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die gegenwärtige Landgemeindeordnung findet in der Provinz Schleswig-Holstein
hinsichtlich der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke Anwendung.
Landgemeinden kann die Annahme der Städteordnung und Stadtgemeinden
die Annahme der Landgemeindeordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des
Kreistages und Provinziallandtages durch Königliche Verordnung gestattet werden.
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Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Landgemeinden
und Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung unter den nachfolgenden
Maßgaben bestehen:
1) Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde= oder Gutsbezirke angehören,
sind, sofern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet er-
scheint, nach Vernehmung der Betheiligten durch Beschluß des Kreis-
ausschusses mit einer Landgemeinde oder einem Gutsbezirke zu ver-
einigen. Aus solchen Grundstücken kann, soweit dies nach ihrem Um-
fange und ihrer Leistungsfähigkeit angezeigt erscheint, mit Königlicher
Genehmigung ein besonderer Gemeinde= oder Gutsbezirk gebildet werden.
2) Landgemeinden und Gutobezirke, welche ihre öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen zu erfüllen außer Stande sind, können durch Königliche
Anordnung aufgelöst werden. Die Regelung der kommunalen Ver-
hältnisse der Grundstücke derselben erfolgt nach Maßgabe der Vor-
schriften in Nr. 1.
3) Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde= oder
Gutsbezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Guts-
besitzer, sowie des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung ver-
Gesetz= Samml. 1892. (Nr. 9549.) 31