— 156 —
einigt werden, wenn die Betheiligten hiermit einverstanden sind. Wenn
ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zu-
stimmung derselben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im
Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß zu ersetzen. Gegen den auf
Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Be-
theiligten und nach Maßgabe des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) dem
Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den
Provinzialrath zu. Erachtet der Oberpräsident das öffentliche Interesse
durch den Beschluß des Provinzialraths für gefährdet, so steht demselben
in der gleichen Weise (§. 123 a. a. O.) die Beschwerde an das Staats-
ministerium offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des
Staatsministeriums ist dem Oberpräsidenten behufs Zustellung an die
Betheiligten zuzufertigen. Unter den gleichen Voraussetzungen und in
der gleichen Weise können Gutsbezirke in Landgemeinden und Land-
gemeinden in Gutsbezirke durch Königlichen Erlaß umgewandelt werden.
Wird eine leistungsunfähige Gemeinde einem leistungsfähigen Guts-
bezirk zugelegt, so bleibt letzterer als solcher bestehen, sofern der Guts-
besitzer dies beantragt.
4) Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde-oder Gutsbezirke
und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke
kann, wenn die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer sowie die Be-
sitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn beim Wider-
spruche Betheiligter das öffentliche Interesse es erheischt, durch Beschluß
des Kreisausschusses erfolgen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden
Beschluß des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und dem Vor-
sitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den Provinzlal=
rath, und gegen den Beschluß des Provinzialraths dem Oberpräsidenten
die fernere Beschwerde an das Staatsministerium nach Maßgabe der
Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Ge-
meinde-oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung
erforderlich.
5) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Nr. 3 und 4 ist nur dann
als vorliegend anzusehen,
a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich- rechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind.
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Juwendungen, welche Ge-
meinden und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kommunal=
verbänden zustehen, nicht als bestimmend zu erachten,
b) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von
Kolonien in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Theile
desselben oder dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder dessen