Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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einigt werden, wenn die Betheiligten hiermit einverstanden sind. Wenn 
ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zu- 
stimmung derselben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im 
Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß zu ersetzen. Gegen den auf 
Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Be- 
theiligten und nach Maßgabe des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) dem 
Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den 
Provinzialrath zu. Erachtet der Oberpräsident das öffentliche Interesse 
durch den Beschluß des Provinzialraths für gefährdet, so steht demselben 
in der gleichen Weise (§. 123 a. a. O.) die Beschwerde an das Staats- 
ministerium offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des 
Staatsministeriums ist dem Oberpräsidenten behufs Zustellung an die 
Betheiligten zuzufertigen. Unter den gleichen Voraussetzungen und in 
der gleichen Weise können Gutsbezirke in Landgemeinden und Land- 
gemeinden in Gutsbezirke durch Königlichen Erlaß umgewandelt werden. 
Wird eine leistungsunfähige Gemeinde einem leistungsfähigen Guts- 
bezirk zugelegt, so bleibt letzterer als solcher bestehen, sofern der Guts- 
besitzer dies beantragt. 
4) Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde-oder Gutsbezirke 
und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke 
kann, wenn die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer sowie die Be- 
sitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn beim Wider- 
spruche Betheiligter das öffentliche Interesse es erheischt, durch Beschluß 
des Kreisausschusses erfolgen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden 
Beschluß des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und dem Vor- 
sitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den Provinzlal= 
rath, und gegen den Beschluß des Provinzialraths dem Oberpräsidenten 
die fernere Beschwerde an das Staatsministerium nach Maßgabe der 
Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Ge- 
meinde-oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung 
erforderlich. 
5) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Nr. 3 und 4 ist nur dann 
als vorliegend anzusehen, 
a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich- rechtlichen 
Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind. 
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Juwendungen, welche Ge- 
meinden und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kommunal= 
verbänden zustehen, nicht als bestimmend zu erachten, 
b) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von 
Kolonien in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Theile 
desselben oder dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder dessen
	        
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