Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Die Herziehung der einzelnen Steuergattungen nach verschiedenen Prozent- 
sätzen ist zulässig. Die Grund= und Gebäudesteuer sowie die drei obersten Klassen 
der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeinde- 
besteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage 
desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer 
belastet wird. . ».... 
Im Falle der Erhebung besonderer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze 
ist deren Prozentverhältniß zur Staats-Grund= und Gebäudesteuer der Vertheilung 
der Gemeindeabgaben nach den vorstehenden Bestimmungen zum Grunde zu legen. 
Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Steuer vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen. 
labsatz 5 fällt fort.] 
K. 13. 
Gemeindeabgabepflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
können zu den Gemeindeabgaben herangezogen, jedoch unter Zustimmung des 
Kreisausschusses davon ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren 
Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden. 
Die Freilassung der Gemeindeabgabepflichtigen von Gemeindcabgaben muß er- 
folgen, wenn dieselben im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende 
Unterstützung erhalten. 
Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit einem Einkommen 
von nicht mehr als 900 Mark stattfindet, erfolgt deren Veranlagung zu den auf 
das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben auf Grund nachstehender 
fingirter Steuersätze: 
bei einem Jahreseinkommen bis einschließlich 420 Mark beträgt die 
Jahressteuer 8 Prozent des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens 
bis zum Höchstbetrage von 1/25 Mark, 
bei einem Jahreseinkommen von mehr als 420 Mark bis 660 Mark 
beträgt die Jahressteuer 2/16 Mark und bei einem solchen von 
mehr als 660 Mark bis 900 Mark beträgt dieselbe 4 Mark. 
K. 14. 
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder 
einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer 
einzelnen Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, kann von der 
Gemeinde eine Mehr= oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Ge- 
meindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung 
des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes 
nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden.
	        
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