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Die Herziehung der einzelnen Steuergattungen nach verschiedenen Prozent-
sätzen ist zulässig. Die Grund= und Gebäudesteuer sowie die drei obersten Klassen
der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeinde-
besteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage
desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer
belastet wird. . »....
Im Falle der Erhebung besonderer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze
ist deren Prozentverhältniß zur Staats-Grund= und Gebäudesteuer der Vertheilung
der Gemeindeabgaben nach den vorstehenden Bestimmungen zum Grunde zu legen.
Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Steuer vom Gewerbebetriebe
im Umherziehen.
labsatz 5 fällt fort.]
K. 13.
Gemeindeabgabepflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
können zu den Gemeindeabgaben herangezogen, jedoch unter Zustimmung des
Kreisausschusses davon ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren
Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden.
Die Freilassung der Gemeindeabgabepflichtigen von Gemeindcabgaben muß er-
folgen, wenn dieselben im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende
Unterstützung erhalten.
Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit einem Einkommen
von nicht mehr als 900 Mark stattfindet, erfolgt deren Veranlagung zu den auf
das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben auf Grund nachstehender
fingirter Steuersätze:
bei einem Jahreseinkommen bis einschließlich 420 Mark beträgt die
Jahressteuer 8 Prozent des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens
bis zum Höchstbetrage von 1/25 Mark,
bei einem Jahreseinkommen von mehr als 420 Mark bis 660 Mark
beträgt die Jahressteuer 2/16 Mark und bei einem solchen von
mehr als 660 Mark bis 900 Mark beträgt dieselbe 4 Mark.
K. 14.
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder
einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer
einzelnen Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, kann von der
Gemeinde eine Mehr= oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Ge-
meindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung
des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes
nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden.