I. Europe. 167 10. Braunschweig.
und, von seiten der Stände, von dem Präsidenten und dem Landsyndikus in doppelter
Ausfertigung zu unterzeichnen, zu besiegeln und durch den Druck zur öffentlichen
Kunde zu bringen.
Zweiter Abschnitt. Verhandlungen des Ausschusses.!
1. Wahl des Präsidenten.
$ 149. Der ständische Ausschuß wählt sich einen Präsidenten aus seiner Mitte
nach Stimmenmehrheit.
2. Art der Geschäftsführung und Beschlußnahme.
$ 150. Der Ausschuß betreibt die Geschäfte kollegialisch, faßt seine Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit, ist aber zu einer Beschlußnahme nur befugt, wenn vier Mitglieder
desselben anwesend sind?.
3. Vortrag der vorgenommenen Geschäfte bei der Ständeversammlung.
$ 151. Ein Mitglied des Ausschusses hat von den zwischen dem Landtage vorgekommenen
Geschäften auf dem nächsten Landtage der Ständeversammlung ausführlichen
Vortrag zu erstatten.
Dritter Abschnitt.
Geschäftsordnung.
$ 152. Die näheren Bestimmungen über die Verhandlungen und die Form der
Beratungen und Abstimmungen in der Ständeversammlung und dem Ausschusse
sind in der landschaftlichen Geschäftsordnung enthalten, welche zwar keinen Bestandteil
der Verfassung bildet, aber nur durch Übereinkunft zwischen dem Landesfürsten
und den Ständen abgeändert werden kann.
Fünftes Kapitel. Von den obersten Landesbehörden und dem Zivilstaatsdienste.
1. Staatsdienst. a Verantwortlichkeit.
$ 153. Alle Zivilstaatsdiener* sind in dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise
für die Beobachtung der Gesetze und der Landesverfassung verantwortlich.
b. Eid der Zivilstaatsdiener.
$ 154. Dieselben sollen bei Ablegung des Diensteides mit auf die Erfüllung
dieser Pflicht vereidet werden‘°.
c. Kontrasignatur.
$ 155. Um den verfassungsmäßigen Gang der Staatsverwaltung und die dem
Staatsministerium untergeordneten Staatsbeamten wegen ihrer Verantwortlichkeit
! Zu vergleichen die $$ 84—88 der Neuen Geschäftsordnung vom 20. Januar 1893 Nr. 8.
2 Wegen eventueller Ergänzung des Ausschusses zu vergleichen $ 113 Abs. 22.3 N. L.-O.
® Jetzt die mehrerwähnte Neue Geschäftsordnung vom 20. Januar 1893 Nr. 8 mit der
Novelle vom 1. Juli 1904 Nr. 45.
* Begriff: siehe die $$ 1 und 5 des Zivilstaatsdienstgesetzes vom 4. April 1889 Nr. 17.
s Wegen der Eidesformel siehe die Verordnung vom 20. Dezember 1832 Nr. 36, betr. die
Normierung der Diensteide. — Vgl. ferner $ 8 des Zivilstastsdienstgesetzes vom 4. April 1889 Nr. 17.