Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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der drei obersten Klassen der Gewerbesteuer in dem dort bezeichneten Mindest- 
betrage vertheilt. 
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält auch für die 
folgenden Jahre Geltung, sofern nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate 
des Steuerjahres ein anderweiter gültiger Gemeindebeschluß zu Stande kommt. 
. 22. 
Den direkten persönlichen Gemeindeabgaben unterliegen: 
1) alle Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, 
2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk- 
schaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den 
Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristische Personen, der Staats- 
fiskus und Forensen unter den in dem Gesetze vom 27. Juli 1885 be- 
zeichneten Voraussetzungen. 
Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei 
Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den Gemeindeangehörigen 
zu den Gemeindelasten herangezogen werden. 
§. 23. 
Den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben unterliegen die inner- 
halb des Gemeindebezirks belegenen Grundsticke und Gebäude, soweit dieselben 
nicht nach §. 26 von diesen Abgaben befreit sind. 
C. 24. 
Den vom Gewerbebetriebe zu entrichtenden Gemeindcabgaben unterliegen 
die innerhalb des Gemeindebezirks betriebenen stehenden Gewerbe. Erstreckt sich 
der Betrieb eines Gewerbes auf mehrere Gemeindebezirke, so erfolgt die Besteuerung 
nach Maßgabe des auf jeden der Bezirke entfallenden Theiles des Betriebes. 
§ 25. 
In Ansehung der Vermeidung von Doppelbesteuerungen des Einkommens 
kommen die Bestimmungen der §§. 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 
zur Anwendung. 
g. 26. 
Die von der Staats-Grund- und Gebäudesteuer befreiten Liegenschaften 
und Gebäude können zu den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben nur 
nach MaHßgabe der Kabinetsorder vom 8. Juni 1834 (Gesetz-Samml. S. 87) 
herangezogen werden. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und 
Volksschullehrer sind von den Gemeindeauflagen befreit, soweit nicht die Dienst- 
grundstücke der Geistlichen observanzmäßig bisher zu denselben herangezogen 
worden sind. 
Eesetz, Samml. 1392. (Xr. 9519.) 32
	        
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