Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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legung der Hebeliste (F. 34) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung 
zwiel erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage 
der Versteuerung ab Lerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen. 
Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Verjährung 
der Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen 
simgemäße Anwendung. · - 
Z.38. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die 
Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeindevorsteher. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungöstreitwerfahren unterliegen desgleichen 
Etreitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Verpflichtung zu den Gemeindelasten. 
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staats- 
stuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. 
Die Ermäßigung des Prinzipalsatzes (§. 34 1a) hat die Ermäßigung der Ge- 
meindezuschläge von selbst zur Folge. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
shiebende Wirkung. 
Dritter Abschnitt. 
Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten. 
F. 39. 
Gemeindeglieder sind alle Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht 
steht. 
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach F. 41 erforderliche Eigen- 
schaften nachweist, und der sonstigen Stimmberechtigten (I. 45) wird von dem 
Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monate Januar berichtigt. 
S. 40. 
Das Gemeinderecht umfaßt: 
1) das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeinde- 
versammlung oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeinde- 
vertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, 
2) das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und 
Vertretung der Gemeinde. 
S. 41. 
6% Das Gemeinderecht steht jedem selbständigen Gemeindeangehörigen zu, 
welcher 
1) Angehöriger des Deutschen Reiches ist und 
2) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
Gr. 9549.)
	        
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