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3) seit einem Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat,
4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt)
5) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
6) entweder .
a) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzt, oder
h) von seinem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen
Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens 3 Mark an
Grund= und Gebäudesteuer entrichtet, oder
J) zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist oder zu den Gemeinde-
abgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark
in Gemäßheit der §F. 8 und 13 herangezogen wird.
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthum
Mehrerer, so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem
derselben ausgeübt werden.
Falls die Miteigenthümer sich über die Person des Berechtigten nicht
einigen können, ist derjenige, welcher den größten Antbeil besitzt, befugt, das
Gemeinderecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich die Person des
Berechtigten durch das Loos, welches durch die Hand des Gemeindevorstehers
gezogen wird.
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne,
Steuerzahlungen und Grundbesitz der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder
werden dem Vater angerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Ver-
erbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der
Dauer des einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute. Die
Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender Linie steht der
Vererbung gleich.
Als selbständig wird nach vollendetem 24. Lebensjahre ein Jeder betrachtet,
welcher einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht
über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.
Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeinde-
vorsteher eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen
vorbehalten.
§. 42.
Verlegt ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Landgemeinde,
so kann ihm das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen zu
dessen Erlangung vorliegen, von dem Gemeindevorsteher im Einverständnisse mit
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) schon vor Ablauf eines Jahres
verliehen werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes
(§. 122) seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt.