Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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S. 43. 
Das Gemeinderecht und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren, 
sobald eines der im F. 41 unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht 
mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird. 
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in 
der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung, und für die im Urtheile 
bestimmte Zeit das Gemeindestimm= und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe 
zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden. 
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der 
Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte 
Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter 
und die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
S. 44. 
Die Ausübung des Gemeinderechts (§. 40) ruht, 
1) wenn gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines 
Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur 
Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder dasselbe zur 
gerichtlichen Haft gebracht ist, so lange, bis das Strafverfahren 
beendet ist; 
2) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des 
Verfahrens; 
3) wenn ein Gemeindeglied Dermemunterstihung aus öffentlichen Mitteln 
empfängt, während sechs Monate nach dem Empfang der Unterstützung, 
sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet; 
4) wenn ein Gemeindeglied die auf dasselbe entfallenden Gemeindeabgaben 
nach Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, bis zur 
Entrichtung derselben. 
Bekleidet ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter, oder ist 
dasselbe Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter (§. 48), so ist der 
Kreisausschuß berechtigt, die Wahl eines kommissarischen Vertreters anzuordnen. 
§. 45. 
Wer, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in demselben 
seit einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer 
die Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, 
oder auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche 
Anlage befindet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleich- 
kommen, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im F. 41 unter Nr. 1, 
2, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
(Tr. 12510.) 
 
	        
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