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Ingleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen-
schaften und dem Staatsfiskus zu) sofern dieselben Grundstücke von dem be-
zeichneten Umfange in dem Gemeindebezirke besitzen. J
Frauen und nicht selbständige Personen (§. 41 Absatz 5) sind, wenn der
ihnen im Gemeindebezirke gehörige Grundbesitz zum Stimmrechte befähigt, stimm-
berechtigt, sofern bei ihnen die im F. 41 unter 1 bis 5 bezeichneten Voraus-
setzungen vorliegen.
S. 46.
In der Ausübung des Stimmrechtes, zu welchem der Grundbesitz befähigt,
werden vertreten:
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund, andere
Bevormundete durch ihren Vormund; der Stiefvater ist vor dem Vor-
munde zur Vertretung berufen,
2) Ehefrauen durch ihren Ehemann,
3) großjährige Besitzer vor vollendetem 24. Lebensjahre, unverheirathete
Besitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nr. 1) und Wittwen
durch Gemeindeglieder,
4) juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen
im zweiten Absatz des F. 45 bezeichneten Personengesammtheiten durch
ihre verfassungsmäßigen Organe, Repräsentanten oder Generalbevoll=
mächtigte, sowie durch Pächter oder Nießbraucher der zur Theilnahme
am Stimmrechte befähigenden Grundstücke, oder durch Gemeindeglieder.
Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das 24. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, und auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter können das
Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch männliche Gemeinde-
glieder vertreten zu lassen.
S. 47.
Zur Ausübung des Stimmrechtes durch Vertreter (§.46) ist erforderlich, daß
1) der Vertreter sich im Besitze der Deutschen Reichsangehörigkeit und der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet, das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat
und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, sowie
außerdem, daß
2) der Vater die väterliche Gewalt besitzt,
3) der Stiefvater das zum Stimmrechte befähigende Grundstück bewirth-
schaftet.
**çm
Der Regel nach steht jedem einzelnen Stimmberechtigten eine Stimme in
der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maßgaben, zur
1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit
Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (§. 41,