Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Absatz 1 unter 6a und b) entfallen. Uebersteigt die Anzahl der nicht 
angesessenen Gemeindeglieder (a. a. O. unter Cc) den dritten Theil der 
Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung, 
so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhältnisse ent- 
sprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer 
Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen. 
2) Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen 
Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 20 bis ausschließlich 50 Mark 
an Grund= und Gebäudesteuer entrichten, sind je 2, denjenigen Besitzern, 
welche von diesem ihrem Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 50 
bis ausschließlich 100 Mark entrichten, je 3, und denjenigen Besitzern, 
welche 100 Mark oder mehr entrichten, je 4 Stimmen beizulegen. 
Auf Antrag des Kreisausschusses können durch Beschluß des 
Provinziallandtages die vorstehenden Sätze erhöht oder, böchstens jedoch 
um die Hälfte, ermäßigt werden; auch kann Grundbesitzern, welche 
die im ersten Absatz erwähnten Steuersätze entrichten, eine größere Jahl 
von Stimmen jedoch nicht über 3, 4 und 5 Stimmen, beigelegt werden. 
Den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse sind 
2 Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbesteuerklasse sind 
3 Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuerklasse 
sind 4 Stimmen beizulegen. 
Für den Fall der Erhöhung der Zahl der Stimmen der Grund- 
besitzer sind die im vorstehenden Absatze beigelegten Stimmen entsprechend 
dem Schlußsatz des Absatzes 2 zu erhöhen. 
3) Kein Stimmberechtigter darf in der Gemeindeversammlung mehr als 
ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen führen. 
Vierter Abschnitt. 
Gemeindevertretung. 
S. 49. 
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten 
mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberechtigten 
diese Zahl nachweist (§. 39 Absatz 2), an die Stelle der Gemeindeversammlung 
eine Gemeindevertretung. 
Die Landgemeinden sind berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag 
Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei 
einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege 
ortsstatutarischer Anordnung einzuführen. 
Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher, dessen Stell- 
vertreter — wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stell- 
vertreter — und gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens 6 be- 
Gese- Samml. 1892. (Ar. 9549.) 33
	        
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