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tragen muß, durch Ortsstatut aber auf 9, 12, 15, 18, 21 oder höchstens 24
erhöht werden kann. "
s.50.
Zum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen
Stimmberechtigten einer Landgemeinde nach Maßgabe der von ihnen zu ent-
richtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Provinzial= und Staatssteuern
mit Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Klassen
getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Deitel der Gesammt-
summe der Steuern fällt. Steuern, welche für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb
in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht in Betracht.
Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste oder zweite
Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder
weite Drittel fällt. Unter mehreren einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden
Wählem entscheidet das Lebensalter und erforderlichen Falles das Loos darüber,
wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist.
Jede Klasse wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der
Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse gebunden zu sein.
Auch die nach §F. 46 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar,
können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert.
S. 51.
Gehören zu einer Klasse mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl nach
dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl-
bezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten
werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Gemeinde-
vorsteher (Gemeindevorstande) festgesetzt.
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß
auf Antrag des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) nach Verhältniß der
Zahl der Stimmberechtigten jeder Klasse anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus
jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden Klasse zu wählen sind.
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder
der Anzahl der in einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten wegen
einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung
oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorsteher
(Gemeindevorstand) die entsprechende anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen
des Ueberganges aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen.
Diese Festsetzung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses.
G. 52.
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen
Angesessene (§. 41 Nr. Ga und b, 9. 45) sein.
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der
Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Klassen gleichmäßig