— 173 —
vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch drei theilbar, so kann, wenn die Zahl 1
übrig bleibt, die zweite Klasse aus der Zahl der Nichtangesessenen einen Gemeinde-
verordneten mehr wählen, als die beiden anderen; bleibt die Zahl 2 übrig, so
kann die erste Klasse den einen, die dritte Klasse den anderen wählen.
Sind in einer Klasse mehr nichtangesessene Gemeindeverordnete gewählt,
als hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl
erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.
Bei den zum Ersatz derselben anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf
Angesessene entfallenden Stimmen gültig.
g. 53.
Als Gemeindeverordnete sind nicht wählbar:
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder der-
jenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Ge-
meinden ausgeübt wird,
2) die besoldeten Gemeindebeamten,
3) die richterlichen Beamten,
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizei-Exekutivbeamten,
5) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer,
6) Frauen.
Vater und Sohn dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete derselben Ge-
meinde sein. Sind Vater und Sohn zugleich gewählt, so wird nur der Vater
als Gemeindeverordneter zugelassen.
S. 54.
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Es scheidet,
wenn die Zahl der Gemeindeverordneten sechs beträgt, alle drei Jahre aus jeder
Klasse die Hälfte, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei
Jahre aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die
Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden
nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die
Ausscheidung je eines der Uebrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt.
Die das erste Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos be-
stimmt. In gleicher Weise ist, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr
als sechs beträgt, hinsichtlich der das zweite Mal Ausscheidenden zu verfahren.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus-
geschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeinde-
vertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der
Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der
Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
Auch bei Ergänzungs= und Ersatzwahlen ist bezZüglich der Wählbarkeit von
Nichtangesessenen nach den Grundsätzen des §. 52 zu verfahren.
r. 0549.) 33°