Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Geschäfte ob: 
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor- 
gesetzten Behörden auszuführen, 
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vor- 
zubereiten, 
3) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)) sofern 
er dieselben nicht beanstandet (§. 140) oder deren Ausführung aussetzt 
(Absatz 3), zur Ausführung zu bringen und demgemäß die laufende Ver- 
waltung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde, 
sowie der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung 
nicht besteht, zu führen und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche 
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen, 
4) die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus- 
gaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen, soweit er es 
nicht selbst führt, zu beaufsichtigen, 
5) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beausfsichtigen, 
unbeschadet der Bestimmungen des 8. 117 Absatz 2, 
6) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, soweit hiermit 
nicht ein besonderer Beamter beauftragt ist, 
7) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte 
verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des 
betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Ge. 
nehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im 
Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher unterschrieben und 
mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der vorstehenden Bestim- 
mung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann ausreichend, wenn 
die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht erfordern. 
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung 
oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden 
Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen 
Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als 
Vorsitzenden des Kreisausschusses; 
8) die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und den Be- 
schlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) auf die Ver- 
pflichteten zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Ausführung 
die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
	        
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