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S. 106.
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel
der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist.
Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Mitglieder derselben.
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß
die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben.
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male
zur Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die er-
schienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der
zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen
werden.
K. 107.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich
enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend betrachtet; die Stimmen-
mehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
S. 108.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf
derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Wider-
spruche steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht
gefaßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung) der Kreisausschuß.
. 109.
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet
beschränkte Oeffentlichkeit statt. Denselben können als Zuhörer alle zu den Ge-
meindeabgaben herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen,
welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und Gemeinde-
angehörige (§. 7) oder Stimmberechtigte auf Grund des F. 45 Absatz 1 oder
Vertreter von Stimmberechtigten (§. 46 Nr. 1, 2 und 4) sind. Für einzelne
Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das Ortsstatut kann Bestimmung
darüber treffen, daß die Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung in ortsbblicher
Weise vorher bekannt zu machen sind.
6 S. 110.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen
und handhabt die Ordnung in der Versammlung.
Er kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgend einer Art verursacht, aus
dem Sitzungszimmer entfernen lassen.
Cr. 9540.