Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 186 — 
§. 111. 
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) sind in ein 
besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei 
stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen. 
- 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß unentschuldigtes Ausbleiben 
aus den Versammlungen der Gemeindevertretung, sowie ordnungswidriges Be- 
nehmen in diesen Versammlungen oder in der Gemeindeversammlung für das 
betreffende Mitglied eine in die Gemeindekasse fließende Geldstrafe von 1 bis 
3 Mark nach sich ziehen, und daß im Wiederholungsfalle, nach Lage der Sache, 
Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zeit, bis auf die Dauer 
eines Jahres, verhängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen beschließt 
die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung). Gegen den Beschluß findet die 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Gemeinde- 
vorsteher zu. 
8. 113. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beschließt über die Ver- 
waltung und Benutzung des Gemeindevermögens (88. 68 ff.). 
C. 114. 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmi- 
gung des Regierungspräsidenten erforderlich. 
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche 
den Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind, 
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande be- 
lastet, oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Ver- 
pflichtung, 
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen 
bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses. 
K. 115. 
Die Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege 
des öffentlichen Meistgebotes stattfinden. 
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört: 
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuer- 
mutterrolle, 
2) eine ortsübliche Bekanntmachung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.