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§. 111.
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) sind in ein
besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei
stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen.
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Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß unentschuldigtes Ausbleiben
aus den Versammlungen der Gemeindevertretung, sowie ordnungswidriges Be-
nehmen in diesen Versammlungen oder in der Gemeindeversammlung für das
betreffende Mitglied eine in die Gemeindekasse fließende Geldstrafe von 1 bis
3 Mark nach sich ziehen, und daß im Wiederholungsfalle, nach Lage der Sache,
Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zeit, bis auf die Dauer
eines Jahres, verhängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen beschließt
die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung). Gegen den Beschluß findet die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Gemeinde-
vorsteher zu.
8. 113.
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beschließt über die Ver-
waltung und Benutzung des Gemeindevermögens (88. 68 ff.).
C. 114.
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmi-
gung des Regierungspräsidenten erforderlich.
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche
den Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind,
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen,
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande be-
lastet, oder der vorhandene vergrößert wird,
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Ver-
pflichtung,
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen
bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses.
K. 115.
Die Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege
des öffentlichen Meistgebotes stattfinden.
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört:
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuer-
mutterrolle,
2) eine ortsübliche Bekanntmachung,