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3) die einmalige Bekanntmachung durch das für die amtlichen Bekannt-
machungen des Landraths bestimmte Blatt (Kreisblatt),
4) eine Frist von vier Wochen von der Bekanntmachung bis zum Ver-
kaufstermine,
5) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Gemeindevorsteher
oder einen Justizbeamten.
Der im Absatz 2 unter Nr. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung bedarf es
nicht, wenn der Grundsteuerreinertrag des Grundstücks 6 Mark nicht übersteigt.
Liegt diese Voraussetzung (Absatz 3) vor, oder erachtet der Kreisausschuß
den Vortheil der Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand
oder ein Tausch stattfinden.
Das Ergebniß des Verkaufes ist in allen Fällen der Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren Genehmi-
gung ertheilt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Real-
berechtigungen Anwendung, wobei außerdem die Aufnahme einer Taxe in allen
Fällen nothwendig ist.
Für die Eintragung im Grundbuche genügt zum Nachweise, daß der Vor-
schrift dieses Paragraphen genügt worden ist, die Bestätigung des Vertrages
durch den Kreisausschuß.
§. 116.
Die Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinden muß
im Wege des öffentlichen Meistgebotes geschehen. Ausnahmen hiervon können
durch den Kreisausschuß gestattet werden.
Neunte#bschnitt.
Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.
C. 117.
Die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten
für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen zu beschließen.
Wo die Anstellung von Gemeindebeamten bisher auf Grund der Wahl
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) erfolgt ist, kann durch Ortsstatut
(Gemeindestatut) dieses Verfahren auch ferner beibehalten werden.
S. 118.
Ueber die Gehalts= und Pensionsverhältnisse dieser Beamten kann durch
Ortsstatut Bestimmung getroffen werden.
Auf Antrag der Betheiligten beschließt der Kreisausschuß über die Fest-
setzung der Besoldungen und sonstigen Dienstbezüge von Gemeindebeamten.
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten beschließt
der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher
Gesch · Samml. 1892. (Nr. 9549.) 35