Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt 
anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiliglen gegen einander zustehenden Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 
Sehnter Abschnitt. 
Gemeindehaushalt. 
G. 119. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus veranschlagen 
lassen, entwirft der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) für das Rechnungsjahr 
oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) fest- 
zusetzende Rechnungsperiode, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nicht über- 
steigen darf, einen Voranschlag. 
Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung 
in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden 
Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Voranschlages durch 
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). 
Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahres oder der 
neuen Rechnungsperiode zu bewirken. Der Gemeindevorsteher hat eine Abschrift 
des festgesetzten Voranschlages dem Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen. 
Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Alle Ge- 
meindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Ausgaben, welche 
außerhalb des Voranschlages geleistet werden sollen, oder über deren Verwendung 
besondere Beschlußfassung vorbehalten ist, sowie Ueberschreitungen des Voran- 
schlages bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung). 
Durch Weschuß des Kreisausschusses kann einzelnen Gemeinden die Fest- 
setzung eines Voranschlages nachgelassen werden, wenn deren Verhältnisse dies 
unbedenklich erscheinen lassen. 
120. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß ein nach Vor- 
schrift angelegtes Gemeinderechnungsbuch geführt werden. 
Die Gemeinderechnung ist binnen drei Monaten nach dem Schlusse des 
Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, 
Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung 
der Rechnung zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand), welcher 
sie einer Vorprüfung zu unterzichen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. 
Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vor- 
legung der Gemeinderechnung bewirkt sein.
	        
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