Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 190 — 
S. 121 . 
In den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen 
und Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Ge- 
meindevertretung. 
S 121c. 
Die Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinden im Kreise Süder- 
dithmarschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter — wenn 
mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und 
aus den Vorstehern der Bauerschaften. 
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspielslandgemeinde Bauer- 
schaften, welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine 
weitere Vertretung in der Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinde durch 
die Wahl eines oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden. 
Die Hochstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der 
im §. 49 Absatz 3 der Landgemeindeordnung vorgeschriebenen Beschränkung. 
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der 
Gemeindevorsteher in den ##. 75 bis 83 der Landgemeindeordnung getroffenen 
Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener 
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung 
oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreis- 
ausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahl- 
periode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. 
121 d. 
In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspielsland- 
gemeinde durch Statut die Bestimmung treffen, daß die Gemeindeverordneten, 
sämmtlich oder zum Theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem 
Falle gelten die Bestimmungen des §. 121c Absatz 3 und 4. 
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden K# Kreise befugt, die Bildung 
der Gemeindevertretung nach den im F. 121c für die Kirchspielslandgemeinden 
des Kreises Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu be- 
schließen. 
S. 121le. 
Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung der 
im Kreise Husum innerhalb der Kirchspielslandgemeinden neben den Dorsschaften 
bestehenden selbständigen Köge sind durch Kreisstatut Normativbestimmungen 
u erlassen. 
Der Koogsvorsteher (Deichvogt) ist als solcher Mitglied der Kirchspiels- 
landgemeindevertretung und Hülfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspiels- 
landgemeinde für die in den 95. 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.