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S. 121 .
In den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen
und Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Ge-
meindevertretung.
S 121c.
Die Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinden im Kreise Süder-
dithmarschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter — wenn
mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und
aus den Vorstehern der Bauerschaften.
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspielslandgemeinde Bauer-
schaften, welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine
weitere Vertretung in der Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinde durch
die Wahl eines oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden.
Die Hochstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der
im §. 49 Absatz 3 der Landgemeindeordnung vorgeschriebenen Beschränkung.
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der
Gemeindevorsteher in den ##. 75 bis 83 der Landgemeindeordnung getroffenen
Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung
oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreis-
ausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahl-
periode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
121 d.
In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspielsland-
gemeinde durch Statut die Bestimmung treffen, daß die Gemeindeverordneten,
sämmtlich oder zum Theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem
Falle gelten die Bestimmungen des §. 121c Absatz 3 und 4.
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden K# Kreise befugt, die Bildung
der Gemeindevertretung nach den im F. 121c für die Kirchspielslandgemeinden
des Kreises Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu be-
schließen.
S. 121le.
Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung der
im Kreise Husum innerhalb der Kirchspielslandgemeinden neben den Dorsschaften
bestehenden selbständigen Köge sind durch Kreisstatut Normativbestimmungen
u erlassen.
Der Koogsvorsteher (Deichvogt) ist als solcher Mitglied der Kirchspiels-
landgemeindevertretung und Hülfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspiels-
landgemeinde für die in den 95. 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte.