Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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mit den Maßgaben, daß an die Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß, 
an die Stelle des Landraths der Regierungspräsident tritt, und daß die Ver- 
tretung der Stadtgemeinden in den Verbandsausschüssen durch den Bürgermeister, 
den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister), sonstige Magistratsmitglieder und 
erforderlichen Falles durch andere von der Stadtgemeinde zu wählende Ab- 
geordnete erfolgt. 
Fünfter Titel. 
Aufsicht des Staates. 
K.. 139. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände (Titel IV) wird unbeschadet 
der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses und des 
Bezirksausschusses in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des 
Kreisausschusses, in höherer und letzterer Instanz von dem Regierungspräsi- 
denten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
C. 140. 
Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder der 
Gemeindeverbände (Titel IV), welche deren Befugnisse überschreiten oder die 
Gesetze verletzen, hat der Gemeinde= oder Verbandsvorsteher, entstehenden Falles 
auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe 
der Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinde-(Verbands.) 
Vorstehers steht der Gemeindeversammlung (der Gemeindevertretung, der Ver- 
sammlung der Verbandsmitglieder) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vorstehend an- 
gegebenen Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung, 
der Gemeindevertretung oder des Gemeindeverbandes herbeizuführen. 
C. 141. 
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder ein 
Gemeindeverband (Titel IV) die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde 
innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Vor- 
anschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Landrath 
unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Voranschlag oder die Fest- 
stellung der außerordentlichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde, dem Besitzer des 
Gutes, sowie dem Verbande die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
	        
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