Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Maßstäbe  durch  Beschluß  der  Gemeinde  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses
aufrecht  erhalten  werden.

.  148.

Soweit  den  Volksschulen  die  Eigenschaft  von  Gemeindeanstalten  beiwohnt,
kommen  in  Ansehung  derselben  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nur  unter  den
aus  den  besonderen  Gesetzen  über  die  Volksschule  sich  ergebenden  Einschränkungen
zur  Anwendung.

5.  149.

Der  Minister  des  Innern  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen.

Wegen  der  Vorbereitungen  für  die  nothwendig  werdenden  Neuwahlen  ist
alsbald  nach  der  Verkündigung  des  Gesetzes  Anordnung  zu  treffen.  Die  Vollmacht
der  bisherigen  Mitglieder  der  bestehenden  Gemeindevertretungen  erlischt  mit  dem
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes;  doch  bleiben  dieselben  bis  zur  Einführung
der  neugewählten  Gemeindeverordneten  im  Amte.

Die  r  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Gemeindevorsteher,
  Stellvertreter  und  sonstigen  gewählten  Gemeindebeamten  verbleiben  in
demselben  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperiode,  soweit  sie  aber  auf  Lebenszeit
gewählt  sind,  für  die  nächsten  sechs  Jahre.  Ingleichen  verbleiben  im  Amte  die
besoldeten  Gemeindebeamten  nach  Maßgabe  ihres  Anstellungsvertrages.

Denjenigen  Gemeindeangehörigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  nach  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  Mark  bis  einschließlich
900  Mark  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  sind,  steht  in  derjenigen  Gemeindeversammlung,
  welche  erstmalig  über  die  Freilassung  der  im  F.  13  erwähnten
  Personen  von  den.  Gemeindelasten  zu  beschließen  hat,  ein  Stimmrecht
nach  Maßgabe  des  §.  48  Nr.  1  z

Diese  Bestimmung  finde  a  die  Wahlen  in  die  Gemeindevertretung  sinngemäße
  Anwendung.

 

Oeseh  ·  Samml.  1892.  (Er.  9549.)  37