Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 22.—— 
  
(Nr. 9553.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr vom 1. April 1892/93. Vom 5. Juli 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie), 
was folgt: 
S. 1. 
. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1892/93 wird in Ausgabe (Ab- und Zugang) 
auf 286 500 Mark festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1892/93 hinzu. 
S. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Drontheim, den 5. Juli 1892. 
d. S) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. 
· Thielen. Bosse. 
Geseh · Samml. 1892. Nr. 9553.) 40 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1892.
	        
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