— 209 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Beseitigung der kirchlichen Steuerfreiheit der Angehörigen der Kieler Universität,
S. 209. — Gesehß, betreffend die Aufhebung der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern gegen
Entschädigung, S. 210.
(Xr. 9554.) Gesetz, betreffend die Beseitigung der kirchlichen Steuerfreiheit der Angehörigen
der Kieler Universität. Vom 5. Juli 1892.
Wrr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die Befreiung von der Kirchensteuer, welche die Angehörigen der Kieler
Universität auf Grund des §. 2 der Statuta universalia academiae vom
2. April 1666 bisher genossen haben, besteht nur noch für die Dauer der
Cenußberechtigung der gegenwärtig im wohlerworbenen Besitz der Steuerfreiheit
lefindlichen Personen und erlischt alsdann ohne Entschädigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Wniglichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, den 5. Juli 1892.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr, v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
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ess-Samml. 1892. (Nr. 9554—9555) 41
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1892.