Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Im Uebrigen kommen weg Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Linsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 
(Geset-Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Vacht „Kaiseradler““, Skorö, den 14. Juli 1892. 
. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. 
Thielen. Bosse. 
(Nr. 9557.) Gesetz, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen in 
der Verwaltung der Kommunalverbände mit Militäranwärtern. Vom 
21. Juli 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten 
Umfang der Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der Kommunal= 
verbände, jedoch ausschließlich der Forstverwaltung, sind gemäß den nachstehenden 
Bestimmungen mit Militäranwärtern zu besetzen. 
Militäranwärter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder dem Preußischen Staate 
angehörige und aus dem Preußischen Reichsmilitärkontingente hervorgegangene 
Inhaber des Civilversorgungsscheins. Die unter Preußischer Verwaltung stehen- 
den außerpreußischen Kontingente und die Kaiserliche Marine sind in dieser Be- 
ziehung dem Preußischen Kontingente gleichgestellt. 
S 2. 
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen in denjenigen Landgemeinden und 
ländlichen Kommunalverbänden, welche weniger als 2000 Einwohner haben, 
unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht. Es können jedoch bezüglich der 
Kriegsinvaliden durch Königliche Verordnung, von welcher dem Landtage bei 
seinem nächsten Zusammentritt Mittheilung zu machen ist, die Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen in diesen Landgemeinden und Kommunalverbänden der Vor- 
schrift des §. 1 unterworfen werden.
	        
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