— 216 —
2) ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Ver-
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder
in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sind;
3) ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut ge-
führt haben, und welchen gemäß einer von der zuständigen Militär.
behörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern
im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf;
4) sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung landes.-
herrlich verliehen worden ist;
5) solchen Beamten und Bediensteten des betreffenden Kommunalverbandes,
welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten,
wenn ihnen nicht eine den Militäramwärtern vorbehaltene Stelle ver-
liehen würde.
C. 8.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem
Dritttheil u. s w.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer
dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder
Civilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Be-
setzung thatsächlich mit Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 7 unterbrochen oder wird in Folge
des §. 7 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle mit
einem Bediensteten des Kommunalverbandes besetzt, so ist eine Mssgleichung herbei-
zuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des K. 7 Nr. 4
und 5 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, deren Anstellung dod Grund des
S. 7 Nr. 1 bis 3 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.
In der Versetzung oder Beförderung eines besoldeten Subaltern= oder
Unterbeamten auf eine andere nicht ausschließlich mit Militäranwärtern zu be-
setzende besoldete Subaltern- oder Unterbeamtenstelle desselben Kommunalverbandes
sind die Kommunalverbände nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit
einer Civilperson besetzte Stelle der bestehenden Reihenfolge nach mit einem Militär-
anwärter zu besetzen gewesen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen.
S. 9.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei
den Anstellungsbehörden zu bewerben.
Sie sind zu Bewerbungen vor oder nach der Stellenerledigung so lange
berechtigt, als sie noch nicht eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten
haben, mit welcher ein pensionsfähiges Diensteinkommmen von mindestens