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900 Mark verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, welche nur im Wege des
Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
S. 10.
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum
1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls dieselben als erloschen gelten.
S. 11.
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle
der Erledigung, und wenn keine Bewerbungen von Militäranwärtern für dieselben
vorliegen, seitens der Anstellungsbehörde der zuständigen Militärbehörde behufs
der Bekanntmachung mittelst Einreichung einer Nachweisung bezeichnet werden.
Ist innerhalb sechs Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei
der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung
freie Hand.
6. 12.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem
Falle des §. 7, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militär-
anwärter finden, welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit sind.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise
bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder
andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündi-
gung oder auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden.
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres
geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden
Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere
Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, an andere Be-
amte als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte übertragen zu werden
pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. Wenn sich jedoch Militäranwärter
ohne Aufforderung zu solchen dienstlichen Verrichtungen melden, so sind dieselben
vorzugsweise zu berücksichtigen.
13.
Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur
dann verpflichtet, wenn die Vewerber eine genügende Befähigung für die frag-
liche Stelle beziehungsweise den fraglichen Dienstzweig nachweisen. Darüber,
ob der Bewerber genügende Befähigung besitzt, entscheidet auf Beschwerde die
staatliche Aufsichtsbehörde. * ·
— Sim für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst-
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militär-
anwärter auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit
(Tr. 9557.)