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des Dienstzweiges dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die An-
nahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be-
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden, welche
in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit
einer informatorischen Beschäftigung entscheidet die staatliche Aufsichtsbehörde.
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf
Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die
Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung
in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen- und Wasser-
bauverwaltung, mit Ausschluß der im F. 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr be-
tragen. Handelt es sich um Anstellungen im Büreau= oder Kassendienst, so
kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zu-
stimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines
Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter
das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende
Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu
gewähren.
N
Welche Subaltern- und Unterbeamtenstellen und, gegebenen Falls, in welcher
Anzahl dieselben gemäß den vorstehenden Bestimmungen den Militäranwärtern
vorzubehalten sind, hat die Kommunalaufsichtsbehörde festzustellen. Gegen diese
Feststellung ist die Beschwerde zulässig. Stellen, wegen deren eine solche Fest-
stellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur
Anstellung gelangen, oder das in diesem Gesetze bezüglich der Besetzung der
Stellen mit Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, bis zu der
erfolgten Feststellung nur widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse
der Inhaber von solchen Stellen, welche gemäß den vorstehenden Bestimmungen
den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der bisherigen Be-
stimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben
hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche
von Militäranwärtern.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
S. 15.
Sind bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Civilpersonen seit mindestens
drei Jahren in Stellen, welche denselben nach dem bisherigen Rechte ohne landes-
herrliche Verleihung der Berechtigung zu einer Anstellung nicht hätten übertragen
werden dürfen, so können die Civilpersonen in diesen Stellen belassen werden.
Gehören diese Stellen zu denjenigen, welche gemäß den Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes den Militäranwärtern theilweise vorbehalten sind, so müssen
frei werdende Stellen den Militäranwärtern so lange und in ununterbrochener