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g. 10.
Bei der Genehmigung von Bahnen, auf welchen die Beförderung von
Gütern stattfinden soll, kann vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur
Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten.
Art und Ort der Einführung unterliegt der Genehmigung der eisenbahntechnischen
Aufsichtsbehörde.
Die Behörde (§. 3) hat mangels gütlicher Vereinbarung der Interessenten
auch die Verhältnisse des Bahnunternehmens und des den Anschluß Beantragenden
zu einander zu regeln, insbesondere die dem Ersteren für die Benutzung oder
Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtsweges
festzusetzen.
S. 11.
Bei der Genehmigung ist die Art und Höhe der Sicherstellung für die
Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege, soweit diese nicht bereits
erfolgt ist, vorzuschreiben.
Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des Betriebes kann
eine Frist festgesetzt und die Erlegung von Geldstrafen für den Fall der Nicht-
einhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden.
Auch können Geldstrafen und Sicherheitsstellung zur Sicherung der Auf-
rechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Dauer der Genehmi-
gung vorgesehen werden.
K. 12.
Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Sicherstellung
bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder ein Kommunalverband Unter-
nehmer ist.
K.. 13.
Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit ertheilt werden. Sie er-
folgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung
durch Feststellung des Bauplanes (99. 17 und 18).
K. 14.
Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist bei der Genehmigung (§. 2)
durch die zuständige Behörde über den Fahrplan und die Beförderungspreise das
Erforderliche festzustellen; zugleich sind die Zeiträume zu bezeichnen, nach deren
Ablauf diese Feststellungen geprüft und wiederholt werden müssen.
Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen bei der Genehmi-
gung festzusetzenden Zeitraum abgesehen werden. Dieser Zeitraum kann ver-
längert werden.