Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 228 — 
g. 10. 
Bei der Genehmigung von Bahnen, auf welchen die Beförderung von 
Gütern stattfinden soll, kann vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur 
Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten. 
Art und Ort der Einführung unterliegt der Genehmigung der eisenbahntechnischen 
Aufsichtsbehörde. 
Die Behörde (§. 3) hat mangels gütlicher Vereinbarung der Interessenten 
auch die Verhältnisse des Bahnunternehmens und des den Anschluß Beantragenden 
zu einander zu regeln, insbesondere die dem Ersteren für die Benutzung oder 
Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtsweges 
festzusetzen. 
S. 11. 
Bei der Genehmigung ist die Art und Höhe der Sicherstellung für die 
Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege, soweit diese nicht bereits 
erfolgt ist, vorzuschreiben. 
Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des Betriebes kann 
eine Frist festgesetzt und die Erlegung von Geldstrafen für den Fall der Nicht- 
einhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden. 
Auch können Geldstrafen und Sicherheitsstellung zur Sicherung der Auf- 
rechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Dauer der Genehmi- 
gung vorgesehen werden. 
K. 12. 
Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Sicherstellung 
bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder ein Kommunalverband Unter- 
nehmer ist. 
K.. 13. 
Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit ertheilt werden. Sie er- 
folgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung 
durch Feststellung des Bauplanes (99. 17 und 18). 
K. 14. 
Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist bei der Genehmigung (§. 2) 
durch die zuständige Behörde über den Fahrplan und die Beförderungspreise das 
Erforderliche festzustellen; zugleich sind die Zeiträume zu bezeichnen, nach deren 
Ablauf diese Feststellungen geprüft und wiederholt werden müssen. 
Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen bei der Genehmi- 
gung festzusetzenden Zeitraum abgesehen werden. Dieser Zeitraum kann ver- 
längert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.