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Die Feststellung der Beförderungspreise steht innerhalb eines bei der Ge-
nehmigung festzusetzenden Zeitraumes von mindestens fünf Jahren nach der Eröff-
nung des Bahnbetriebes dem Unternehmer frei. Das alsdann der Behörde zu-
stehende Recht der Genehmigung der Beförderungspreise erstreckt sich lediglich auf
den Höchstbetrag derselben. Hierbei ist auf die finanzielle Lage des Unternehmens
und auf eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals Rücksicht
zu nehmen.
K. 15.
Der Aushändigung der Genehmigungsurkunde müssen die nach F. 11 ge-
forderten Sicherstellungen vorausgehen.
K. 16.
Die Genehmigung, welche für eine Aktiengesellschaft, eine Kommandit-
gesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung behufs Ein-
tragung in das Handelsregister (Artikel 210 Absatz 2 Nr. 4, Artikel 176 Absatz 2
Nr. 4 des Deutschen Handelsgesetzbuchs, §. 8 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom
20. April 1892 — Reichs-Gesetzbl. S. 477 —) ausgehändigt worden ist, tritt
erst in Wirksamkeit, wenn der Nachweis der Eintragung in das Handelsregister
Leführt ist.
K. 17.
Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Maschinenkraft
bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan durch die ge-
nehmigende Behörde in folgender Weise festgestellt worden ist:
1) Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vorläufig ge-
troffenen Festsetzungen zu Grunde gelegt.
2) Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde= oder Guts-
bezirke während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offenzulegen.
Zeit und Ort der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines
Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vonstand
des Gemeinde= oder Gutsbezirkes hat das Recht, Einwendungen zu
erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf An-
lagen der in F. 18 dieses Gesetzes gedachten Art beziehen.
Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich ein-
zureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen.
3) Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Absatz 1) sind die gegen den Plan er-
hobenen Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle durch
einen Beauftragten abzuhaltenden Termine, zu dem der Unternehmer
und die Betheiligten (Nr. 2 Absatz 2) vorgeladen werden müssen und
Sachverständige zugezogen werden können, zu erörtern.
(##r. 9560)