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24. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 175) zu Grunde zu legen ist, jedoch bei den
Mtiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der Abzug von
3⅛½ Prozent des eingezahlten Aktienkapitals (§. 16 Einkommensteuergesetz) forlfällt.
Erstreckt sich die Kleinbahn über das Gebiet des Preußischen Staates hinaus in
andere Deutsche Bundesstaaten) so ist gleichwohl das Einkommen aus dem ge-
sammten Betriebe der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen. War
das zu erwerbende Unternehmen noch nicht fünf Jahre im Betriebe, so ist für
die Berechnung der Entschädigung der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten
Reingewinnes maßgebend. — Ist eine Aktiengesellschaft Unternehmer der zu er-
werbenden Bahn, so bedarf es nicht der Einlösung der Aktien von den einzelnen
Mtionären, sondern nur der Zahlung der Gesammtentschädigung an die Gesellschaft.
C. 32.
Der Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche
ihm eine besondere Genehmigung ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu
führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Aktien-
gesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit ent-
nommen werden kann.
Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das
Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sachwerthe (55. 33 bis 35)
zu verlangen.
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Der Unternehmer kann Entschädigung nach dem Sachwerthe verlangen,
wenn das Unternehmen noch nicht länger als fünfzehn Jahre im Betriebe ist.
Erfolgt die Erwerbung durch den Staat in den ersten fünf Jahren des Betriebes,
so werden dem Sachwerth 20 Prozent, erfolgt sie in den nachfolgenden zehn
Jahren, so werden demselben 10 Prozent zugeschlagen.
K. 34.
Im Falle der Entschädigung nach dem Sachwerthe bilden den Gegenstand
des Erwerbes alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen
und Rechte des Unternehmers, die Forderungen und Schulden jedoch nur insoweit,
als dieselben nach beiderseitigem Einverständnisse auf den Staat übergehen sollen.
In die mit den Beamten und Arbeitern bestehenden Verträge tritt der Staat
ein, ebenso in solche Verträge, welche zur Beschaffung des für das Unternehmen
erforderlichen Materials abgeschlossen sind.
Für alle Bestandtheile ist der volle Werth zu vergüten.
. 35.
Die Abschätzung und die Festsetzung der Entschädigung für die Bestand-
theile des Unternehmens (F. 34) erfolgt nach einem von dem Unternehmer auf-
Geseh Samml 1892. (Nr. 9560.) 45