Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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zustellenden Inventar, über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit erforderlichen Falles 
zu verhandeln und von dem Bezirksausschusse zu entscheiden ist. 
K. 36. 
Die Festsetzung der Entschädigung (§§. 31 und 33 bis 35) erfolgt, vor- 
behaltlich des beiden Theilen zustehenden, innerhalb sechs Monaten nach Zu- 
stellung des Festsetzungsbeschlusses zu beschreitenden Rechtsweges, durch den Bezirks- 
ausschuß unter sinngemäßer Anwendung der §#F. 24 bis 29 des Enteignungs- 
gesetzes vom 11. Juni 1874. 
Der Bezirksausschuß ist auch für das Vollziehungsverfahren zuständig. 
K. 37. 
Auf die Ermittelung der Entschädigung finden die S#§. 24 bis 28, auf 
die Vollziehung der Enteignung die §#. 32 bis 37, auf das Verfahren vor dem 
Bezirksausschusse und auf die Wirkungen * Enteihnn die §#F. 39 bis 46 des 
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 sinngemäße Anwendung. 
Die Entschädigung für Bestandtheile des Unternehmens, welche im Inventar 
verzeichnet und bei Feststellung der Gesammtentschädigung berücksichtigt, bei der 
Vollziehung der Enteignung aber nicht mehr vorhanden sind, ist von dem Unter- 
nehmer zurückzuerstatten. Für Bestandtheile, welche bei Volhichung der Ent- 
eignung über das Inventar hinaus vorhanden sind, ist auf Antrag des Unter- 
nehmers von dem Bezirksausschusse nachträglich die vom Staate zu gewährende 
Entschädigung festzusetzen. 
  
K. 38. 
Erwerbsberechtigten (§. 6) gegenüber greift das Erwerbungsrecht des Staates 
gleichfalls Platz. Ihnen ist der volle Werth des Erwerbsrechtes zu erstatten. 
g. 39. 
ur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdanis 
bedarf Königlicher Genehmigung. 
K. 40. 
Die Kleinbahnen werden der Gewerbesteuer auf Grund des Gewerbesteuer- 
gesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 205) unterworfen. 
Bezüglich der Lommunalbestauerung sind Kleinbahnen als Privateisenbahn= 
unternehmungen im Sinne des F. 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1885, betreffend 
Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das 
Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben (Gesetz Samml. . 327), nicht 
zu erachten.
	        
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