Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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II. Privatanschlußbahnen. 
d. 43. 
Bahnen, welche dem öffentlichen Perkehre nicht dienen aber mit Eisen- 
bahnen, welche den Bestimmungen des Gesetzes über die Eis 
vom 3. November 1838 unterliegen, oder mit Kleinbahnen derart in unmittel- 
barer Gleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebsmittel stattfinden 
kann, bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden 
sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Genehmigung. 
K. 44. 
Zur Ertheilung der Genehmigung (§. 43) ist der Regierungspräsident, für 
den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident, im Einvernehmen mit der von dem 
Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde zuständig. 
Berührt die Bahn mehrere Landespolizeibezirke, so bestimmt, wenn sie der- 
selben Provinz angehören, der Oberpräsident, falls sie verschiedenen Provinzen 
angehören oder Berlin dabei betheiligt ist, der Minister der öffenklichen Arbeiten 
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Landespolizei- 
behörde. 
S. 45. 
Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich 
1) auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 
2) auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren 
Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten, 
3) auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des 
Betriebes. 
Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn Anschluß hat, von 
dem Unternehmer der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt 
sich die Prüfung auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und 
des Betriebes. · 
S. 46. 
Zur Benutzung öffentlicher Wege bedarf es der Zustimmung der Unter- 
haltungspflichtigen und der Genehmigung der Wegepolizeibehörde. 
S. 47. 
Die Bestimmungen der §P. 8, 17 bis 20 und 22 Satz 1 finden auf diese 
Bahnen gleichmäßige Anwendung. 
S. 48. 
Polizeiliche Bestimmungen über den Betrieb auf solchen Bahnen können 
nur im Einverständniß mit der Eisenbahnbehörde (F. 44) erlassen werden.
	        
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