Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 238 — 
werfung des Unternehmens unter sämmtliche Bestimmungen dieses Gesetzes ab- 
hängig gemacht werden. 
Der Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Gesetz ist öffentlich bekannt 
zu machen. 
Wohlerworbene Rechte Dritter werden durch die Unterwerfung nicht berührt. 
g. 54. 
Dieses Gesetz tritt bezüglich des §. 40 am 1. April 1893, bezüglich aller 
anderen Bestimmungen am I1. Oktober 1892 in Kraft. 
G. 55. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der öffentlichen 
Arbeiten und der Minister des Innern betraut. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 28. Juli 1892. 
. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. 
Thielen. Bosse. 
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.