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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26
Inhalt: Verordnung, betreffenb die Juständigkeit der Verwaltungsgerichte und den Instanzenzug für Streitig-
keiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, S. 239. —
Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten von Beamten der Lokalverwaltung der
Zölle und indirekten Steuern für amtliche Begleitungen und Bewachungen, S. 240. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz pvom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 241.
(Nr. 9561.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und den
Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im
Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind. Vom 9. August 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen rP
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1885 zur Ergänzung des §. 7
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 127), was folgt:
K. 1.
Die nach F. 58 Absatz 2, §. 65 Absatz 3, §. 72 Absatz 4, §. 73 des
Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892
Reichs-Gesetzbl. S. 379), §. 5 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbzl. S. 69) im Verwaltungsstreitverfahren zu ent-
scheidenden Streitigkeiten unterliegen der Entscheidung des Bezirksausschusses.
Gegen die Entscheidung ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
. 2.
Gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche Statuten
oder Abänderungen von Statuten der Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= und
Innungs-Krankenkassen die Genehmigung versagt wird G. 24 Absatz 1 und 2,
§. 64, §. 72 Absatz 3, §.7 O.), sowie gegen Verfügungen der höheren
Verwaltungsbehörde, durch * die Schließung einer Orts-Krankenkasse an-
geordnet oder die Auflösung einer Orts-Krankenkasse abgelehnt wird (S. 47 Ab-
satz 3 a. a. O.) findet innerhalb zweier Wochen nach der #ustellung der Antrag
Gesetz= Samml. 1892. (Nr. 9561—9562.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1892.