Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 240 — 
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bezirks- 
ausschusse statt. Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses ist nur das 
Rechtsmittel der Revision zulässig. 
S. 3. 
Gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Ab- 
änderung der entgegen den Bestimmungen des §. 24 a. a. O. genehmigten Statuten 
der Orts-, Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen angeordnet wird G. 48a 
Absatz 1, §. 64, §. 72 Absatz 3 a. a. O.) findet binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung die Klage beim Oberverwaltungsgericht statt. 
S. 4. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung 
vom 12. September 1885 (Gesetz= Samml. S. 333) aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 9. August 1892. 
—— Wilhelm. 
Herrfurth. Flrhr. v. Berlepsch. 
(Nr. 9562.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten von Beamten der Lokal- 
verwaltung der Zölle und indirekten Steuern für amtliche Begleitungen und 
Bewachungen. Vom 9. August 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##G 
verordnen auf Grund des §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876, betreffend 
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (GesetzSamml. S. 107) 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den Beamten der Lokalverwaltung der Lölle und indirekten Steuern können 
für amtliche Begleitungen und Bewachungen außerhalb ihres Wohnortes in einer 
Entfernung von 2 Kilometer und mehr Tagegelder und Reisekosten bis zu den gesetz- 
lich bestimmten Sätzen aus der Staatskasse gewährt werden. In welchen Fällen 
und in welcher Höhe solche Entschädigungen zu zahlen sind, bestimmt der Finanz- 
minister; ein Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.