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auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bezirks-
ausschusse statt. Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses ist nur das
Rechtsmittel der Revision zulässig.
S. 3.
Gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Ab-
änderung der entgegen den Bestimmungen des §. 24 a. a. O. genehmigten Statuten
der Orts-, Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen angeordnet wird G. 48a
Absatz 1, §. 64, §. 72 Absatz 3 a. a. O.) findet binnen zwei Wochen nach der
Zustellung die Klage beim Oberverwaltungsgericht statt.
S. 4.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung
vom 12. September 1885 (Gesetz= Samml. S. 333) aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 9. August 1892.
—— Wilhelm.
Herrfurth. Flrhr. v. Berlepsch.
(Nr. 9562.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten von Beamten der Lokal-
verwaltung der Zölle und indirekten Steuern für amtliche Begleitungen und
Bewachungen. Vom 9. August 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##G
verordnen auf Grund des §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876, betreffend
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (GesetzSamml. S. 107)
was folgt:
Einziger Paragraph.
Den Beamten der Lokalverwaltung der Lölle und indirekten Steuern können
für amtliche Begleitungen und Bewachungen außerhalb ihres Wohnortes in einer
Entfernung von 2 Kilometer und mehr Tagegelder und Reisekosten bis zu den gesetz-
lich bestimmten Sätzen aus der Staatskasse gewährt werden. In welchen Fällen
und in welcher Höhe solche Entschädigungen zu zahlen sind, bestimmt der Finanz-
minister; ein Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Ver-