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betrages auf die Gemeindeglieder nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 175) über den Betrag von fünf Prozent
des Einkommensteuersolls der einkommensteuerpflichtigen Gemeindeglieder hinausgeht.
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung der für die Folge-
zeit zu gewährenden Beihülfe von dem Konsistorium oder dem Kirchenvorstande
verlangt werden.
S. 7.
Die Festsetzung der im F. 4 vorgesehenen Entschädigungsrente und der
nach F. 6 aus dem landeskirchlichen Fonds zu gewährenden Zuschüsse erfolgt durch
das Konsistorium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen drei Monaten nach Zu-
stellung der Festsetzungsverfügung die Beschwerde an den Minister der geistlichen 2c.
Angelegenheiten zulässig. In den Fällen der §#. 4 und 5 sind vor der Ent-
scheidung des Konsistoriums die Betheiligten (Stelleninhaber und Kirchenvorstand),
sowie der Ausschuß der Propstei-(Kreis-) Synode zu hören.
S. 8.
Diejenigen Kirchengemeinden, in welchen seither erstens die Kirchenkasse die
im 9. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Gebühren an Stelle der berechtigten Geist-
lichen und Kirchenbeamten zu beziehen hatte, oder zweitens nach dem 1. Januar
1874 diese Gebühren freiwillig ganz oder theilweise seitens der Kirchengemeinde
abgelöst sind, erhalten gleichfalls aus dem im F§. 10 bezeichneten landeskirchlichen
Fonds eine Beihülfe, welche nach den in den §§. 4 bis 7 dieses Gesetzes auf-
gestellten Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen ist.
G. 9.
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent-
schädigungsrenten (I. 4) und Beihülfen (S. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden,
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Inslebentretens dieses
Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten.
d. 10.
Behufs Gewährung der in den §#§. 6 und 8 vorgesehenen Beihülfen wird
ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke
der Stolgebührenablösung zu gewährende Rente fließt.
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden
Beihülfen nicht hinreicht, ist der Prozentsatz, bis zu welchem die Gemeinden die
Entschädigungsrente selbst aufzubringen haben (G. 6), durch Beschluß des Kon-
sistoriums entsprechend zu erhöhen.
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben
dem landeskirchlichen Fonds. Ueber die Verwendung dieser Ersparnisse zur Er-
leichterung ärmerer Gemeinden bei Aufbringung der von denselben zum Zwecke
der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Entschädigungsrente beschließt
das Konsistorium.