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An den in Absatz 2 und 3 erwähnten Beschlüssen des Konsistoriums haben
die Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode in der im F. 95 der Kirchen-
gemeinde= und Synodalordnung vom 4. November 1876 bezeichneten Weise Theil
zu nehmen.
G. 11.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bodö, an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“) den 9. Juli 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
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(Nr. 9564.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 10. Juni 1892, betreffend den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Homburg v. d. H. nach Usingen
innerhalb Großherzoglich Hessischen Gebietes. Vom 22. August 1892.
Ministerial-Erklärung.
D. Königlich Preußische Staatsregierung beabsichtigt auf Grund der ihr
durch Gesetz vom 10. Mai 1890 ertheilten Ermächtigung eine Eisenbahn von
Homburg v. d. H. nach Usingen zu bauen und zu betreiben. Durch die Linie,
welche im Uebrigen durchweg innerhalb des Königlich Preußischen Staatsgebietes
geplant ist, wird Großherzoglich Hessisches Staatsgebiet — der sogenannte Spieß-
wald der Gemeinde Holzhausen — in einer Länge von nur etwa einem Kilo-
meter berührt.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Staatsregierung
sind mit Rücksicht hierauf übereingekommen, von dem Abschluß eines förmlichen
Staatsvertrages abzusehen und über die Bedingungen, unter welchen Bau und
Betrieb der Bahn innerhalb des Großherzogthums Hessen zulässig sein soll,
Ministerialerklärungen auszutauschen.
Demgemäß gestattet die Großherzoglich Hessische Staatsregierung der
Königlich Preußischen Staatsregierung den Bau und Betrieb einer Eisenbahn
von Homburg v. d. H. nach Usingen innerhalb ihres Gebietes unter folgenden
Bedingungen:
1) Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen über-
schreitet, sowie die weitere Führung der Linie innerhalb des Hessischen
Staatsgebietes sind der Großherzoglichen Staatsregierung mitzutheilen.
(Nr. 9563—9064.)