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2) Im Uebrigen sollen auf den Bau und den demnächstigen Betrieb der
im Großherzogthum Hessen belegenen Bahnstrecke die Bestimmungen
des zwischen den beiderseitigen Staatsregierungen unter dem 27. De-
zember 1874 abgeschlossenen Staatsvertrages wegen Führung der
Berlin-Wetzlarer Bahn durch Großhersoglich Hessisches Gebiet und
wegen Anlage einer Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieberthal
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung finden, daß
a) die Königlich Preußische Staatsregierung berechtigt sein soll, die
Bahn nach den für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maß-
gebenden Bestimmungen bauen und betreiben zu lassen,
b) unter Vorbehalt der nach der Hessischen Verfassung erforderlichen
ständischen Zustimmung von dem Bahnunternehmen und dem zu
demselben gehörenden Grund und Boden, so lange sich dasselbe
im Betriebe des Preußischen Staates oder etwa demnächst des
Deutschen Reichs befindet, keinerlei Staatsabgaben erhoben noch
Besteuerungen desselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen
korporativen Verbände zugelassen werden sollen,
e) eine Zustimmung der Großherzoglichen Staatsregierung zu einer
etwaigen Veräußerung der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke
nicht erforderlich sein soll.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung ausgefertigt worden, um
gegen eine entsprechende Erklärung des Großherzoglich Hessischen Staatsministeriums
ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 10. Juni 1892.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(L. S.) Frhr. v. Marschall.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung des
Großherzoglich Hessischen Staatsministeriums vom 26. Juni 1892 ausgewechselt
worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 22. August 1892.
Der Minister der auswärtigen Angelegenbeiten.
Im Auftrage:
Frhr. v. Rotenhan.
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