Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 251 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 28. 
Inhalt: Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Erweiterung des Bremischen Staatsgebiets nördlich von 
Bremerhaven, S. 251. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. urch die 
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 258. 
  
  
  
(Nr. 9566.) Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Erweiterung des Bremischen 
Staatsgebiets nördlich von Bremerhaven. Vom 14. März 1892. 
N die Königlich Preußische Staatsregierung, um der freien Hansestadt 
Bremen eine neue Erweiterung und Vervollkommnung der Hafen= und Verkehrs- 
anstalten zu Bremerhaven zu ermöglichen, auf den Antrag des Bremischen Senats 
sich bereit erklärt hat, dem Bremischen Staatsgebiete nördlich von Bremerhaven 
eine Fläche von einhundertvierzehn Hektar siebenundsechzig Ar und dreiundfünfzig 
Quadratmeter zuzulegen, welche theils innerhalb des Deichs, theils außerhalb des- 
selben belegen und unbewohnt ist, so sind zur Feststellung der zu diesem Behufe 
erforderlichen vertragsmäßigen Bestimmungen zu Bevollmächtigten ernannt worden: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Rath, Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amts, Adolf Freiherr Marschall von Bieberstein;, 
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der freien 
Hansestädte am Königlich Preußischen Hofe, Dr. jur. Friedrich 
Krüger, 
kusche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen vereinbart 
aben. 
Artikel l. 
Die im Artikel II bezeichnete, unmittelbar an der nördlichen Grenze von 
Bremerhaven belegene Grundfläche wird unter denselben Bedingungen, wie sie 
in dem Vertrage zwischen Preußen und Bremen wegen einer Erweiterung des 
Bremerhaven-Distrikts vom 8. Dezember 1869 (Preuß. Gesetz-Samml. von 1870 
S. 149, Brem. Gesetzbl. von 1870 S. 18) vereinbart worden sind und nach 
Gesetz-Samml. 1892. (Nr. 9566.) 49 
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1892.
	        
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