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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 28.
Inhalt: Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Erweiterung des Bremischen Staatsgebiets nördlich von
Bremerhaven, S. 251. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. urch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 258.
(Nr. 9566.) Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Erweiterung des Bremischen
Staatsgebiets nördlich von Bremerhaven. Vom 14. März 1892.
N die Königlich Preußische Staatsregierung, um der freien Hansestadt
Bremen eine neue Erweiterung und Vervollkommnung der Hafen= und Verkehrs-
anstalten zu Bremerhaven zu ermöglichen, auf den Antrag des Bremischen Senats
sich bereit erklärt hat, dem Bremischen Staatsgebiete nördlich von Bremerhaven
eine Fläche von einhundertvierzehn Hektar siebenundsechzig Ar und dreiundfünfzig
Quadratmeter zuzulegen, welche theils innerhalb des Deichs, theils außerhalb des-
selben belegen und unbewohnt ist, so sind zur Feststellung der zu diesem Behufe
erforderlichen vertragsmäßigen Bestimmungen zu Bevollmächtigten ernannt worden:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Rath, Staatssekretär des Aus-
wärtigen Amts, Adolf Freiherr Marschall von Bieberstein;,
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen:
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der freien
Hansestädte am Königlich Preußischen Hofe, Dr. jur. Friedrich
Krüger,
kusche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen vereinbart
aben.
Artikel l.
Die im Artikel II bezeichnete, unmittelbar an der nördlichen Grenze von
Bremerhaven belegene Grundfläche wird unter denselben Bedingungen, wie sie
in dem Vertrage zwischen Preußen und Bremen wegen einer Erweiterung des
Bremerhaven-Distrikts vom 8. Dezember 1869 (Preuß. Gesetz-Samml. von 1870
S. 149, Brem. Gesetzbl. von 1870 S. 18) vereinbart worden sind und nach
Gesetz-Samml. 1892. (Nr. 9566.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1892.