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Lloyd, in Anspruch zu nehmen. Zwischen den letzteren und den
Schiffen der Kaiserlichen Marine entscheidet über den Vorrang
der Zeitpunkt der Anmeldung. Eine Vorausbestellung auf einen
längeren Zeitraum als vier Wochen ist hierbei jedoch unwirksam;
Jc) die Kommandos der im Dock befindlichen Schiffe der Kaiserlichen
Marine sind in der Wahl, wie und von wem die Reparatur-
arbeiten herzustellen sind, vollständig frei;
) alle Vortheile, welche bezüglich der Arbeiten im Dock Bremischer-
seits anderen Schiffen gewährt werden, können ohne Weiteres
auch von den Schiffen der Kaiserlichen Marine in Anspruch
genommen werden;
e) der erweiterte Hafen soll von den Schiffen der Kaiserlichen Marine
in der Regel nur insoweit benutzt werden, wie dies zum Docken
erforderlich ist. Von denselben werden aber Hafenabgaben nicht
erhoben werden.
Die unter 1 und 2 angegebenen Maße sind als Mindestmaße anzusehen.
Die vorstehend übernommenen Verpflichtungen werden an die Bedingung
geknüpft, daß seitens des Reichs die Mehrkosten übernommen werden, welche
dadurch entstehen, daß
a) an Stelle einer Kammerschleuse von 6/)5 m Tiefe unter Niedrig-
wasser eine solche von mindestens 7 m Tiefe unter Niedrigwasser her-
gestellt, und
b) an Stelle des früher Bremischerseits in Aussicht genommenen, aus
Holz herzustellenden Docks von 160 m nutzbarer Länge, 7/8 m nutz-
barer Tiefe und 20 m Halsweite ein Dock von den vorstehend unter 2
angegebenen Abmessungen gebaut wird.
Die Jahlung dieser Mehrkosten soll in drei gleichen Jahresraten im Voraus,
und zwar die erste Rate spätestens an dem Tage erfolgen, an welchem mit dem
Bau des Docks begonnen wird. Bremen wird dem Reichs-Marine-Amt von diesem
Jeitpunkte so früh Nachricht geben, daß die Bewilligung der Mittel durch den
Reichshaushalts-Etat bis dahin erfolgen kann.
Der vom Reiche zu übernehmende, zwischen diesem und Bremen näher zu
vereinbarende Mehrkostenbetrag soll als Pauschsumme gelten.
» Soweit das Reich bei der technischen Ausführung des Dockbaues interessirt
ist, wird Bremen sich mit dem Reichs-Marine-Amt in Einvernehmen setzen.
Findet eine Einigung zwischen dem Reiche und Bremen nicht statt in Bezug
auf die Ausführung des Dockbaues, sowie auf die Feststellung der vom Reiche
zleistenden Pauschsummen (sowohl hinsichtlich der Schleuse als des Dockbaues),
so entscheidet endgültig der Königlich Preußische Minister der öffentlichen Arbeiten.
Die vertragschließenden Staaten werden sofort nach Ratifikation dieses Ver-
trages das Reich zum Beitritt zu den in diesem Artikel getroffenen Verabredungen
einladen und letzterem den Beitritt bis Ende Oktober 1893 offen halten. Der
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